
im konkreten Fall 
hatte ein Hauptfeldwebel 
ein Verhältnis mit der Ehefrau 
eines Mannschaftssoldaten desselben Bataillons. Das Truppengericht hatte gegen den Hauptfeldwebel 
wegen Verletzung seiner Kameradschaftspflicht 
ein Beförderungsverbot mit Kürzung der Bezüge ausgesprochen, 
weil die Beteiligung am Ehebruch eine Missachtung eines Kameradenrechts sei, 
welche negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb habe. 

